Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Interessengruppe der freiberuflich tätigen Früherzieherinnen und Früherzieher Kanton Zürich (IGFF ZH) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist identisch mit der Korrespondenzadresse. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Zweck

Der Verein ist eine Interessengruppe von Heilpädagogischen Früherzieherinnen und Früherziehern, die in der Abklärung und Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen und in der Begleitung und Beratung der Familien, resp. des familienergänzenden Umfeldes, tätig sind. Die Kinder zeigen Entwicklungsbeeinträchtigungen, -verzögerungen, -abweichungen oder -gefährdungen.

Der Verein sieht seine Aufgaben insbesondere in:

  • der Interessensvertretung gegenüber kantonalen Stellen
  • der Plattform für Wissens- und Erfahrungsaustausch
  • der Verbindung zu andern Verbänden und Institutionen im Früh- oder Sonderschulbereich
  • im gemeinsamen Auftritt gegen Aussen (Öffentlichkeitsarbeit etc.)

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche von der Mitgliederversammlung festgelegt werden, sowie über weitere Einnahmen zur Deckung der Unkosten.

4. Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus Aktiv-, Ausserordentlichen- , Passiv- und Ehrenmitgliedern.

Aktivmitglieder im Verein können natürliche und juristische Personen werden, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:

Ausserordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:

Ausserordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, profitieren jedoch von den übrigen Mitgliedschaftsvorteilen.

Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die an der Förderung des Vereins und an der Verwirklichung seiner Ziele interessiert sind.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, durch Ausschluss oder Tod.
Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch Austritt, durch Ausschluss oder Auflösung.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist nur noch 1 x pro Jahr auf Ende September möglich, dieser muss mit 3-monatiger Kündigungsfrist dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Gründe müssen objektiv nachvollziehbar sein, wie die Vernachlässigung von finanziellen, fachlich qualitativen oder berufsethischen Verpflichtungen. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid auf Antrag der dafür eingesetzten berufsethischen Kommission mit mindestens 2/3 Mehrheit. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren
  • Kommissionen nach Bedarf

8. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Das Vereinsjahr beginnt und endet mit der jährlichen GV im September/Oktober.

Zur Generalversammlung werden alle  Mitglieder spätestens drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Ein Stimmrecht haben nur die Aktivmitglieder.

Für die Annahme von Beschlüssen und für Wahlen ist das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Statutenänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a) Abnahme des Protokolls des vorangegangenen Jahres
b) Entgegennahme des Jahresberichts
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d) Entlastung der verantwortlichen Organe
e) Beschluss über das Jahresbudget
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
h) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes und des Präsidenten sowie der Rechnungsrevisoren
i) Festsetzung und Änderung der Statuten
k) Behandlung der Ausschlussrekurse.

9. Der Vorstand

Der Vorstand und der/die Präsident/in werden aus den Aktivmitgliedern des Vereins an der Generalversammlung gewählt. Er besteht aus der/m Präsidentin/en und mindestens 3 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.

Die Amtsperiode beträgt 3 Jahre. Sie ist auf 3 Perioden beschränkt.

Mit der Beendigung der Kantonalen Zulassung als freiberuflich tätige Heilpädagogische Früherzieherin endet auch die Vorstandstätigkeit.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und führt die laufenden Geschäfte.

10. Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Eine Wiederwahl ist möglich

11. Unterschriften

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes.

Eine Kollektivunterschrift haben der / die  Präsident/ in, der / die Kassier/in und ein weiteres Mitglied des Vorstands.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn an der Generalversammlung 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14. Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist an der anlässlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 21. Mai 2007 angenommen worden und sind an der Generalversammlung vom 26. September 2013, 18. September 2018 und 1. Oktober 2019 abgeändert worden und treten mit diesem Datum in Kraft.